Familienrecht

Die Kanzlei Cormann ist seit mehr als zehn Jahren im Gebiet des Familienrechts tätig. Dem entsprechend verfügen wir über das einschlägige Fachwissen bei der Regelung von Unterhaltsfragen, Sorgerechtsstreitigkeiten und der Vertretung im Scheidungsverfahren.

Im Regelfall werden wir erst mandatiert, wenn das „Kind schon in den Brunnen gefallen“ ist bzw. eine Scheidung ansteht. Wir bieten auf Wunsch aber auch eine voreheliche Beratung an, in der insbesondere geklärt werden kann, ob der Abschluss eines Ehevertrages sinnvoll ist. Ein Ehevertrag kann übrigens bei einer (einvernehmlichen) Scheidung auch noch nachträglich abgeschlossen werden.

1.) Scheidung der Ehe:

Ist der Entschluss zu einer Scheidung getroffen worden, ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach Gesetzgeber das „Zerrüttungsprinzip“ gilt. Das Scheitern der Ehe wird gemäß § 1566 BGB unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit mehr als einem Jahr getrennt leben und einvernehmlich die Scheidung wünschen. Alternativ wird das Scheitern vermutet, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Egal, ob es sich um eine einvernehmliche (spart Kosten, da nur ein Anwalt notwendig) oder eine streitige Scheidung handelt, wir stehen Ihnen im außergerichtlichen und im gerichtlichen Verfahren zur Seite und tun unser Bestes, um Ihnen die Abwicklung der Angelegenheit so angenehm einfach wie möglich zu machen.

  • Wir formulieren für Sie den Scheidungsantrag und beraten Sie bei allen notwendigen Formalien (z.B. Bearbeitung des Fragebogens zum Versorgungsausgleich)
  • Wir sagen Ihnen, was beim Zugewinnausgleich bzw. bei gesetzlichen und vertraglichen Güterstandsvereinbarungen/Auseinandersetzung von Vermögenswerten und der Durchsetzung bzw. Abwehr von Zugewinnansprüchen zu beachten ist
  • Ist aus einer Ehe ein Kind hervor gegangen, entsteht bekanntlich neben der menschlichen auch eine gesetzliche Verantwortung bezüglich des Unterhaltes. Aber auch ein Ehegatte kann finanzielle Ansprüche nach der Scheidung haben. Wir berechnen Ihre Unterhaltsansprüche und klären auf, ob und wann Unterhaltsansprüche entfallen können.

2.) Umgangsrecht:

Wir beraten und helfen auch bei Fragen bzw. der Gestaltung des Sorge-/Umgangsrechts.

Ein Kind hat das Recht, seinen getrennt lebenden Elternteil zu sehen. Das gilt sowohl für den Fall, dass den Eltern das gemeinsame Sorgerecht zugesprochen wurde, als auch dann, wenn z.B. der Mutter allein das Sorgerecht zusteht.

Auch der getrennt lebende Elternteil hat ein eigenes, einklagbares Umgangsrecht mit dem Kind. Das kann relevant werden, wenn ein Elternteil den Umgang mit dem Kind verweigert bzw. verhindert. Dabei ist zu beachten, dass der Umgang mit dem Kind nicht nur ein Elternrecht, sondern auch eine Elternpflicht handelt. Diese Elternpflicht stellt eine Aufforderung an den nicht betreuenden Elternteil dar, den Kontakt nicht zu dem Kind abbrechen zu lassen und sich der Bedeutung der Kontakte für die Entwicklung des Kindes bewusst zu sein. Viele Betroffene wollen wissen, in welchem Umfang Ihnen ein Umgangsrecht zusteht und wie Sie vorgehen können, wenn Ihnen dies verweigert wird. Wir beraten Sie zu diesen Fragen ausführlich und geben Hinweise, was z.B. bei der Einschaltung des Jugendamtes zu beachten ist.

Leider zeigt ein ehemaliger Beziehungspartner manchmal nicht die nötige Einsicht bzw. hält die gewünschte Distanz ein. Wir beraten Sie auch in Fällen des „Stalkings“ und legen gegebenenfalls die erforderlichen Rechtsmittel (z.B. einstweilige Verfügung/Gewaltschutzverfahren /Wohnungszu-weisungsanträge etc.) ein.

3.) Unterhaltsrecht:

In der rechtlichen Praxis werden bei der Prüfung von Unterhaltsansprüchen folgende Fragen meist folgende Fragen relevant:

  • Sind die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch (klassisch: Anspruch des geschiedenen Ehegatten gemäß §§ 1570 bis 1576 BGB für ein Kind) gegeben?
  • Ist der Berechtigte bedürftig?
  • Wie ist die Höhe des Unterhaltsanspruchs zu berechnen (Düsseldorfer Tabelle)?
  • Ist der Verpflichtete in dieser Höhe leistungsfähig?

Bezüglich des nachehelichen Unterhaltes eines Ehegatten hat sich durch das neue Unterhaltsrecht seit dem 1.1.2008 ist Grundlegendes geändert. Der bislang geschuldete Familienunterhalt wandelt sich mit der Trennung in einen Anspruch auf Zahlung eines monatlich im Voraus zu entrichtenden Geldbetrages. Dabei kommt es auf die Dauer der Ehe nicht an, selbst wenn die Eheleute nur einen Tag zusammen gelebt haben, besteht ein Anspruch auf Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens.

Der Anspruch aber endet an dem Tag, an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird.

Unterhalt kann der Ehegatte ab diesem Zeitpunkt nur verlangen, wenn er/sie bedürftig ist, dass heißt, wer mit seinen eigenen Einkünften aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen seinen Lebensbedarf nicht selbst decken kann. Dabei ist grundsätzlich auch derjenige Ehegatte, der während der Ehe nicht oder nur teilweise berufstätig war, nun verpflichtet, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, also nach der Trennung (im Zweifel Vollzeit) zu arbeiten.

Die Zielsetzung des Gesetzgebers war, die "Selbstverantwortung" der geschiedenen Ehegatten zu „stärken“. Dass bedeutet im Ergebnis, man kann sich nicht mehr so ohne weiteres an dem Vermögen/Einkommen des Ex-Ehegatten „gesundstoßen“.

Im Einzelfall kommt es unter anderem darauf an,

  • ob minderjährige Kinder zu betreuen sind
  • welche berufliche Qualifikation der/die Betreffende hat
  • wie alt und wie gesund die Eheleute sind
  • wie lange die Ehe gedauert hat.

Es gilt folgende „Daumenregel“: Je jünger, gesünder und (beruflich) qualifizierter der Ehegatte ist und je kürzer die Ehe war, desto eher ist es für ihn zumutbar, wieder sein eigenes Geld zu verdienen. In der Rechtsprechung wird dabei häufig die Auffassung vertreten, dass im ersten Trennungsjahr für denjenigen, der während der Ehe nicht berufstätig war, keine Pflicht zur Erwerbstätigkeit besteht. Es wird den Betroffenen also ein „Akklimatisierungs-jahr“ zugestanden.

Um die Höhe des geschuldeten Unterhalts zu festzulegen, ist für beide Eheleute das "bereinigte Nettoeinkommen" (was dem Betroffenen nach Abzug der festen monatlichen Verbindlichkeit wie z.B. Miete effektiv zur Verfügung steht) festzustellen. Wer nicht berufstätig ist, obwohl er sein könnte und müsste, dem wird ein "fiktives" Arbeitseinkommen von seinem Unterhaltsanspruch abgezogen.

Es ist zu beachten, dass viele Rechtsfragen noch streitig sind, unter anderem auch, welche Erwerbsobliegenheiten neben der Betreuung von Kindern bestehen. Ebenso ist streitig, welche Übergangsfristen eingehalten werden müssen, bevor Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten eingestellt werden dürfen.

4.) Kinder haften für ihre Eltern

In der rechtlichen Praxis ist der Unterhaltsanspruch, den ein Kind nach dem Gesetz gegenüber den Eltern hat, der Regelfall.

Vielen ist aber nicht bewusst, dass immer häufiger Kinder für ihr Eltern Unterhalt zahlen müssen. Werden die Eltern im Alter „bedürftig“ bzw. haben keine ausreichende finanzielle Vorsorge für ihr Alter getroffen, kann der Staat die Kinder auf Unterhalt für die Eltern in Anspruch nehmen. Für die Betroffenen ist es meist eine große Überraschung, wenn sie einen Brief vom Sozialamt erhalten, in dem sie über ihre Pflicht zur Unterhaltszahlung informiert und zur Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse aufgefordert werden.

Ist man zwar leistungsfähig, aber aufgrund der schlechten bzw. nicht mehr existenten persönlichen Beziehung zu dem bedürftigen Elternteil nicht willens, Unterhalt zu zahlen, gibt es manchmal eine Möglichkeit, diese Pflicht abzulehnen.

Hat der bedürftige Elternteil bzw. Unterhaltsberechtigte gemäß § 1611 BGB seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht.
Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (z.B. von der Rechtsprechung angenommen, wenn der unterhaltsberechtigte Elternteil den vormals minderjährigen Unterhaltsverpflichteten „vor die Tür gesetzt“ hat, um ungestört mit einem neuen Lebenspartner zusammenleben zu können.
Der Elternunterhalt kann auch verwirkt sein, wenn eine Mutter/Vater ihr später auf Unterhalt in Anspruch genommenes Kind im Kleinkindalter bei den Großeltern zurück gelassen und sich dann nicht mehr in nennenswertem Umfang um dieses gekümmert hat.
Der Umstand aber, dass die unterhaltsberechtigte Mutter/Vater in der Vergangenheit wiederholt die (volljährige) Tochter erheblich gekränkt und beleidigt sowie seit Jahren den Kontakt zu ihr abgebrochen hat, begründet dagegen noch nicht den Vorwurf der vorsätzlichen schweren Verfehlung im Sinne von § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB. Ein solches Fehlverhalten sei (so der BGH) zwar menschlich und gesellschaftlich betrachtet bedauerlich, aber bewege sich nicht auf "völlig ungewöhnlichen Niveau" und führt nicht zu einer Kürzung oder gar Versagung des Unterhaltsanspruchs.

Es kann aber zu einer Teilverwirkung von Kindesunterhalt gem. BGB § 1611 Abs. 1 wegen Verweigerung jeglichen Kontaktes zum verpflichteten Elternteil kommen.
Es wurde auch einmal festgestellt, dass die Inanspruchnahme eines volljährigen Kindes auf Unterhalt durch seinen (in einem Pflegeheim untergebrachten) Vater grob unbillig wäre, wenn der Vater mit dem Kind über 32 Jahre lang keinen Kontakt hatte. Die hartnäckige Verweigerung des persönlichen Kontakts ist ebenfalls eine schwere Verfehlung.

Der Umstand, dass sich der Vater lange Jahre nicht um sein Kind gekümmert hat, stellt eine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 BGB dar, denn darin tritt ein besonders grober Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme zu Tage. Ein Vater, der sich zumindest 1 1/2 Jahre lang (OLG Koblenz 2000) seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind entzieht, obwohl ihm eine Unterhaltsleistung zumindest durch Verwertung von Vermögen möglich wäre, vernachlässigt seine Unterhaltspflicht gröblich.

Die Begründung für das Nichtbestehen der Unterhaltspflicht muss ausführlich vorgetragen und im Zweifel (wenn das Sozialamt Nachweise verlangt) durch Vorlage von Dokumenten/ Benennung von Zeugen belegt werden.
Aufgrund unserer Erfahrung sorgen wir dafür, dass Ihre Position optimal dargestellt wird, um bereits im behördlichen Verfahren zum Erfolg zu kommen. Sollte sich die Behörde Ihren Argumenten verschließen, klären wir Sie über die weiteren rechtlichen Möglichkeiten (gegebenenfalls Klage vor dem Sozialgericht) auf.